Die erste Lesung im Bundestag hat am 27.6.2019 stattgefunden. Die Gesetzesentwürfe zu Grundsteuerreform wurden nach erfolgter Aussprache im Plenum an die zuständigen Ausschüsse unter Federführung des Finanzausschusses überwiesen. Eine Anhörung im Finanzausschuss ist für den 11.09.2019 vorgesehen .
Die Koalition hatte sich zuvor auf eine Grundsteuerreform mit Länderöffnungsklausel geeinigt. Ein Teilerfolg für das Bundesland Bayern, dass sich stets für ein wertunabhängiges Flächenmodell eingesetzt hat. Der BFW hat diese Bemühungen stets unterstützt. Denn die Bundesländer können danach eine vom Bundesgesetz abweichende Länderregelung treffen, die unnötige Bürokratie vermeidet und die Grundsteuer konsequent als Äquivalent für Infrastrukturleistungen definiert. Die für die Länderöffnung erforderliche Verfassungsänderung (Länderöffnungsklausel) erfordert eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag.
Die Koalition hat sich am 16.06.2019 auf eine Grundsteuerreform mit Länderöffnungsklausel geeinigt. Ein Teilerfolg für das Bundesland Bayern, dass sich stets für ein wertunabhängiges Flächenmodell eingesetzt hat. Der BFW hat diese Bemühungen stets unterstützt. Denn die Bundesländer können nunmehr eine vom Bundesgesetz abweichende Länderregelung treffen, die unnötige Bürokratie vermeidet und die Grundsteuer konsequent als Äquivalent für Infrastrukturleistungen definiert.
Eckpunkte:
- Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt , dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer hat. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird damit verfassungsrechtlich abgesichert. (Art. 105 Abs. 2 GG)
- Den Ländern wird in Bezug auf die Grundsteuer eine Abweichungsmöglichkeit von bundesgesetzlichen Regelungen eröffnet. Der Themenkatalog für abweichende Ländergesetze wird daher in Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG um die Grundsteuer erweitert. Eine abweichende Länderregelung ist frühestens ab 01.01.2025 möglich (Art. 125b GG).
- Bei der bundesgesetzlichen Ermittlung sind für die Ermittlung des Rohertrages folgende Kriterien maßgeblich: länderbezogene durchschnittliche Netttokaltmiete /qm Wohnfläche nach 6 gemeindebezogenen Mietenniveaustufen, Einteilung in drei Gebäudearten (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück), drei Wohnflächengruppen und fünf Baujahresgruppen (bis 1948, 1949 bis 1978, 1979 bis 1990, 1991 bis 2000, ab 2001).
- Gewerbeimmobilien werden ausschließlich mit dem Sachwertverfahren bewertet.
- Die Kommunen erhalten die Option, ab 01.01.2025 eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben.
Am 10.05.2019 hat sich Bundesfinanzminister Scholz mit ausgewählten Verfassungsrechtlern und Landesfinanzministern getroffen, um verfassungsrechtliche Fragen in Sachen Grundsteuerreform inkl. Länderöffnungsklausel zu erörtern. Bayern dringt auf eine solche Öffnungsklausel, die es erlaubt, die Grundsteuer allein anhand von Flächengrößen zu erheben. Eine koalitionsinterne Einigung wurde jedoch bislang noch nicht erreicht.
Anmerkungen
Flächenmodell: Der BFW setzt sich weiterhin für ein wertunabhängiges Flächenmodell ein. Dieses Modell erfüllt die verfassungsrechtlichen Vorgaben und könnte innerhalb kurzer Zeit umgesetzt werden. Zwar müsste für das Flächenmodell das Grundgesetz geändert werden. Das ist nach Ansicht des BFW aber auch bei dem nun vorliegenden Vorschlag für ein wertabhängiges Modell des Bundesfinanzministeriums der Fall, der sich zu weit von der bisherigen Bewertungssystematik entfernt.
Länderöffnungsklausel: Die ebenfalls zur Diskussion stehende Länderöffnungsklausel, bei der Bundesländer von der Bundesregelung abweichen zu können, ist sinnvoll, sofern ein bundesweites Flächenmodell politisch nicht umsetzbar ist. Die Bundesländer hätten hierdurch die Möglichkeit ein Flächenmodell auf Landesebene zu regeln.
Betriebskosten: Eine Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer kommt aus Sicht des BFW nicht in Betracht. Dieser Vorschlag widerspricht dem Äquivalenzprinzip, wonach es sich bei der Grundsteuer um ein Äquivalent für Infrastrukturleistungen handelt, die dem Nutzer der Gebäude zugutekommen.
Veranstaltungshinweis
Am 23.Mai 2019 werden der BFW Bayern und der BFW Bundesverband gemeinsam mit Experten aus Wissenschaft und Politik in München über die Reform der Grundsteuer und den aktuellen Stand zur Erbschaftsteuer diskutieren. Neben dem BFW-Fachausschuss Steuern sind auch interessierte BFW-Mitglieder herzlich eingeladen. Anmeldung unter franco.hoefling@bfw-bund.de.
Ort: Bauindustrieverband Bayern e.V., Oberanger 32, 80331 München
Zeit: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, anschl. gemeinsamer Ausklang
Referenten:
- Prof. Dr. Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg
- Karlheinz Konrad, Leiter des Referats Lohnsteuer, Bewertung, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Kirchensteuer im Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
- RA StB Dr. Christian Birkholz, MAZARS, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin
- Mario Mühlbauer, Dr. Hanns Maier GmbH & Co. Beteiligungs-KG, München
- Dr. Rudolf Pauli, Deloitte GmbH, München
Das BMF hat am 09.04.2019 einen Referentenentwurf zur Grundsteuerreform vorgelegt. Der Entwurf ist koalitionsintern nicht abgestimmt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer soll auch in Zukunft an den Wert des Grundstücks anknüpfen. Durchschnittliche Nettokaltmieten, Baujahre und Bodenrichtwerte werden hierbei zu einer Berechnung der jeweiligen Einheitswerte zusammengeführt. Kommunen sollen die Option erhalten, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben. Diskutiert wird daneben auch die von Bayern und der Unionsfraktion geforderte Öffnungsklausel, die den Bundesländern eine eigene, ggf. wertunabhängige, Regelung zur Grundsteuer erlauben könnte. Nach einer verfassungsrechtlichen Überprüfung soll bis Ende Mai eine regierungsinterne Einigung erreicht werden.
Veranstaltungshinweis:
Am 23.Mai 2019 werden der BFW Bayern und der BFW Bundesverband gemeinsam mit Experten aus Wissenschaft und Politik in München über die Reform der Grundsteuer und den aktuellen Stand zur Erbschaftsteuer diskutieren. Neben dem BFW-Fachausschuss Steuern sind auch interessierte BFW-Mitglieder herzlich eingeladen.
Ort: Bauindustrieverband Bayern e.V., Oberanger 32, 80331 München
Zeit: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, anschl. gemeinsamer Ausklang
Referenten:
- Prof. Dr. Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg
- Karlheinz Konrad, Leiter des Referats Lohnsteuer, Bewertung, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Kirchensteuer im Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
- RA StB Dr. Christian Birkholz, MAZARS, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin
- Mario Mühlbauer, Dr. Hanns Maier GmbH & Co. Beteiligungs-KG, München
- Dr. Rudolf Pauli, Deloitte GmbH, München
Am 1. Februar 2019 haben sich die Finanzminister auf die Eckpunkte eines Kompromissmodells zur Grundsteuerreform verständigt. Dieses sieht weitere Pauschalierungen eines wertabhängigen Modells in Bezug auf die zugrunde zu legenden Mieten (durchschnittliche Nettokaltmiete aus dem Mikrozensus statt tatsächlich vereinbarter Miete) und auf die Bodenrichtwerte (größere Bodenrichtwertzonen bzw. Ortsdurchschnittswert) vor. Durchschnittliche Nettokaltmieten, Baujahr und Bodenrichtwerte sollen also danach zu einer Berechnung der jeweiligen Einheitswerte zusammengeführt werden. Kommunen sollen die Option erhalten, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben.
Das Kompromissmodell zur Grundsteuerreform wird vom BFW aus nachfolgenden Gründen abgelehnt:
Unvertretbarer Bürokratieaufwand
- Für die Reform der Grundsteuer soll ein Bewertungsverfahren eingeführt werden, welches zu einem enormen nicht produktiven Aufwand auf Seiten der Steuerpflichtigen führt und bei der Finanzverwaltung derzeit aufgrund fehlender Ressourcen bei Personal und IT nicht umgesetzt werden kann.
- Die damit einhergehenden Mehrkosten sind bislang noch nicht valide ermittelt worden. Fest steht jedoch, dass für fast 36 Millionen Grundstücke und Gebäude Nettokaltmieten, Baujahr und Bodenrichtwerte zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt werden müssen, um die neue individuelle Grundsteuer zu berechnen. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass allein über 10.000 Beamte neu eingestellt werden müssten.
- Die Datenbasis für das Mietmodell ist lückenhaft bzw. nicht vorhanden oder nicht aktuell.
- Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist eine komplexe Datenverarbeitung notwendig. Die Aussichten auf eine adäquate Digitalisierung der Finanzverwaltung im dafür benötigen Zeitrahmen sind aber ungewiss.
- Nicht jeder Immobilieneigentümer ist Immobilienexperte bzw. Bausachverständiger und muss für die Bewertung seiner Immobilien ggf. externe Sachverständige (Bewerter, Steuerberater etc.) hinzuziehen, was zusätzliche Kosten verursacht.
- In der Vergangenheit hat die ursprünglich geplante kontinuierliche Anpassung der Einheitswerte als Grundlage für die Grundsteuer nicht funktioniert. Das hat zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geführt. Es ist nicht ersichtlich, wieso künftig eine kontinuierliche Anpassung der Werte realistischer als in der Vergangenheit sein soll. Hier gilt es, aus den Erfahrungen der Vergangenheit zu lernen.
Außerordentlich hohe Rechtsunsicherheit und Streitanfälligkeit
- Die Grundsteuer muss sich klar von anderen Steuern unterscheiden (sie darf keine Vermögens- und keine Ertragsteuer sein) und darf nicht auf die gleichen Parameter zugreifen. Schon die Einkommensteuer eines Vermieters bemisst sich u.a. nach der entrichteten Miete. Das Grundsteuermodell droht diese von der Einkommensteuer schon erfasste steuerliche Leistungsfähigkeit doppelt und damit verfassungswidrig abzuschöpfen.
- Die Steuerpflichtigen werden strukturell überfordert, wenn Ermittlungspflichten nicht durch leicht verfügbare Angaben erfüllt werden können. Als Folge sind Fehlinformationen nicht auszuschließen. Die Finanzverwaltung kann aufgrund der Datenmassen auch keine konsistente Überprüfung durchführen. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre gefährdet und es droht ein verfassungswidriges strukturelles Erhebungsdefizit.
- Hierdurch wird es zu vielen Rechtsbehelfen und Gerichtsverfahren kommen, die die Finanzbehörden und Gerichte überlasten werden.
Automatische Belastungssteigerung, teilweise deutlich jenseits der Inflation
- Es wird zu Belastungserhöhungen in Hochpreisregionen, soweit diese nicht durch die Kommunen im Hebesatz aufgefangen werden (Mitnahmeeffekte!), kommen.
- Es werden Fehlanreize durch Belohnung kommunaler „Engpasspolitik“ gesetzt, weil dadurch mit steigenden Bodenwerten und Mieten steigendes Grundsteuer-aufkommen realisiert werden kann.
Schaden durch drohenden Verlust der Umlagefähigkeit der Grundsteuer
- Die Umlagefähigkeit entspricht dem Äquivalenzprinzip als dem zusammen mit der Objektbesteuerung tragenden Rechtfertigungsgrund für die Grundsteuer. Eine mit dem Wegfall der Umlagefähigkeit erreichte (fast) reine Objektsteuer ebnet den Weg zu einer neuen Vermögensteuer.
- Das Grundsteueraufkommen lag 2017 bei knapp 14 Milliarden Euro (davon nur 404 Millionen Euro Grundsteuer A/L+F). Davon dürfte knapp die Hälfte auf vermiete Immobilien entfallen. Die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft hat ausweislich des statistischen Jahrbuches 2018 im Jahr 2015 vor Steuern einen Gewinn von lediglich 4,12 Milliarden Euro realisiert. Ein Wegfall der Umlage würde die Immobilienwirtschaft mit ca. 14 Mrd. belasten, so dass sie insgesamt gesehen deutlich in die Verlustzone rutschen würde. In Folge würde der Mietwohnungsbau entscheidend beeinträchtigt. Auch kleine private Vermieter, die Mietwohnungen etwa zur Altersvorsorge halten, hätten eine erhebliche Zusatzbelastung zu tragen.
- Als Begleiterscheinung ginge zudem das Ertragssteueraufkommen spürbar zurück, sofern die Grundsteuer abziehbare Betriebsausgabe bleibt.
Risiken durch eine Grundsteuer C
- Maßnahmen, die zur Baulandmobilisierung beitragen, sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Allerdings ist es jahrzehntelang nicht gelungen, eine verfassungskonforme Grundsteuerregelung zu finden. Dies müsste aber der erste Schritt sein. Zudem sind die zurückliegenden Erfahrungen mit einer Grundsteuer C nicht positiv: Der Umfang des vorhandenen Baulandes wird immer noch in erster Linie durch die bauplanerische Hoheit der Kommunen bestimmt. Solange die Risiken für den Wohnungsbau durch höhere bauordnungsrechtliche Anforderungen, Benachteiligung bei der Erbschaftsteuer, ständige Änderungen im Mietrecht zu Lasten der Vermieter immer weiter gesteigert werden, wird ein „Bauzwang“ eher Ausweichreaktionen erzeugen.
- In Nachfragemärkten wäre eine solche Steuer ein zusätzlicher Kostentreiber.
Die Prämissen des BFW für eine Grundsteuerreform unter 181004_Positionspapier_Grundsteuerreform
Anlässlich des am 14.01.2019 stattgefundenen Bund-Länder-Spitzentreffens zur Reform der Grundsteuer hat der BFW eine Stellungnahme zur Grundsteuerreform veröffentlicht und sich gegen das vom BMF bisher favorisierte Mietmodell ausgesprochen.
Aus Sicht des BFW muss eine Grundsteuerreform…
- Grundsteuer als Äquivalent für Infrastrukturleistungen definieren.
- den Umfang der Grundstücksnutzung adäquat berücksichtigen.
- unnötige Bürokratie vermeiden.
- das kommunale Hebesatzrecht beschränken.
- Risiken durch Grundsteuer C vermeiden.
- aufkommensneutral erfolgen, d. h., das Gesamtvolumen darf nicht steigen.
- Mieterhöhungen im vermieteten Bestand und eine Mehrbelastung von Immobilieneigentümern vermeiden.