Der Deutsche Bundestag hat am 22.06.2017 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler in 2. und 3. Lesung beraten und beschlossen. Der entsprechende Bundesratsbeschluss ist für den 07.07.2017 avisiert. Das koalitionsinterne Verhandlungsergebnis sieht nunmehr im Unterschied zum ursprünglichen Gesetzentwurf statt der Sachkundeprüfung (=Berufszugangsbeschränkung) eine fortlaufende Weiterbildungsverpflichtung für 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren (=Berufsausübungsregelung) vor. Sondereigentums- und Mietverwalter sind nunmehr neben dem WEG-Verwalter und Makler ebenfalls in den Pflichtenkreis einbezogen, wobei jedoch lediglich WEG-Verwalter und Mietverwalter eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweisen müssen. Die Makler sind insofern außen vor. Einzelheiten zur Weiterbildung und Vermögensschadenhaftpflicht werden nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am ersten Tag des zehnten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Für den Erlaubnisantrag gilt sodann eine weitere Frist von 6 Monaten.
Eine BFW- Mitgliederinfo folgt unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Die Tarifvertragsparteien haben für die Zeit ab 01.07.2017 folgendes Tarifergebnis vereinbart:
- Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 1.07.2017 bis 30.06.2019.
- Die Löhne und Gehälter (nicht die Auszubildendenvergütungen) werden ab dem 1.07.2017 um 2,4 % (aufgerundet auf volle € 5,00) bei den Lohn- und Gehaltsgruppen I, II und III, erstes Berufsjahr (nur Gehälter) um mindestens € 65,00 angehoben.
- Die Löhne und Gehälter (nicht die Auszubildendenvergütungen) werden ab dem 1.07.2018 um weitere 2,2 % (aufgerundet auf volle € 5,00) angehoben.
- Die Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1.07.2017 um € 40,00 und ab dem 1.07.2018 um weitere € 30,00 angehoben.
Die Vergütungstabellen stellen wir Mitgliedern des BFW auf Anfrage zur Verfügung.
Der derzeit gültige Vergütungstarifvertrag für die Immobilienwirtschaft wurde von den Gewerkschaften fristgemäß zum 30.06.2017 gekündigt. Die Verhandlungsrunden für die Zeit ab 01.07.2017 laufen. Über die Verhandlungsergebnisse informieren wir Sie zeitnah.
Seit dem 01.02.2017 bestehen für Unternehmen, die eine Webseite unterhalten, besondere Informationspflichten in Bezug auf eine Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung.
Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG), mit dem die Europäische StreitbeilegungsVO in Deutschland umgesetzt wird.
Da auch mittelständische Immobilienunternehmen selbst entscheiden können, ob sie an einer außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen möchten, dürften viele Unternehmen hierin eher eine zusätzliche bürokratische Hürde sehen, abwarten wollen, und daher der außergerichtlichen Streitbeilegung tendenziell zunächst eher ablehnend gegenüber stehen. Aber auch im Falle der Nichtteilnahme muss dies auf der Webseite im Impressum (oder in einem gesonderten Button „Verbraucherstreitbeilegung“) und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leicht zugänglich, klar und verständlich erklärt werden. Anderenfalls drohen Abmahnungen nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur für die Unternehmen, die zum 31.12.des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.
Formulierungsvorschlag bei Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung für Impressum und AGB:
Die <Unternehmen einfügen> nimmt nicht an einem Schlichtungsverfahren gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teil.
Weiter Informationen des BMJV unter
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verbraucherschlichtung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Der Bundesgerichtshof hat am 13.01.2017 (V ZR 96/16) entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.
Anmerkungen: Entscheidend war, dass den übrigen Wohnungseigentümern durch den Einbau des Personenaufzuges ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Denn der Einbau einen Personenaufzuges ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und reduziert in der Regel auch den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Bei lebensnaher Betrachtung erfordert er schon wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper. Verkehrssicherungspflichten im Außenverhältnis zu Dritten begründen zusätzliche Haftungsrisiken für die übrigen Wohnungseigentümer. Es ist daher sachgerecht, dass eine derartige bauliche Veränderung nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden darf. Die persönlichen Erschwernisse des einzelnen Eigentümers dürfen in solchen Fällen richtigerweise nicht zu Lasten aller Eigentümer gehen. Der BGH stellt jedoch klar, dass die Gemeinschaft ggf. verpflichtet sein kann, weniger gravierende bauliche Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau einen Treppenliftes oder einer Rollstuhlrampe, zu dulden. Dies war jedoch im vorliegenden Fall jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.