In der MaBV werden derzeit Einzelheiten zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Fremdverwalter von Wohnimmobilien sowie zu den Weiterbildungs- und Informationspflichten für Fremdverwalter von Wohnimmobilien und Immobilienmakler konkretisiert.Der diesbezügliche Bundesratsbeschluss ist für den 27. April 2018 vorgesehen. Die neuen Berufszulassungsregelungen für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler treten am 1. August 2018 in Kraft.
Hintergrund: Nachdem das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler noch kurz vor der letzten Bundestagswahl verabschiedet worden ist, werden nun auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 34c Abs. 3 Satz 1 GewO weitere Einzelheiten in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) konkretisiert.
Die Bundesregierung hat den Verordnungsentwurf zur Änderung der MaBV am 21. März 2018 in den Bundesrat eingebracht. Es bleibt nun abzuwarten, ob der am 12. April 2018 tagende Wirtschaftsausschuss im Bundesrat den Entwurf mit oder ohne Änderungsempfehlungen bestätigt. Der Bundesrat beschließt dann am 27. April 2018 über den Entwurf und die etwaigen Änderungsempfehlungen des Wirtschaftsausschusses.
Gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf vom 19. Oktober 2017 wurden insbesondere die Nachweis- und Informationspflichten reduziert. Mit den Änderungen wurden einige wesentliche Forderungen des BFW umgesetzt (siehe auch Stellungnahme des BFW vom 22.11.2017).
Die Änderungen der MaBV-E im Kurzüberblick:
Umfang der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gem. § 15 Abs. 2 MaBV-E
- Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und
- 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres
- Gegenüber dem ersten Entwurf wurden die Versicherungssummen verdoppelt.
Weiterbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter gem. § 15b Abs. 1 MaBV-E
- 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von 3 Jahren
- Regelbeispiele: Präsenzform, begleitetes Selbststudium (z. B. E-Learning), betriebsinterne Maßnahmen
Inhaltliche Anforderungen der Weiterbildung gem. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV-E
- Verwalter: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz
- Makler: Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung
Nachweise und Fristen zur Weiterbildung gem. § 15b Abs. 2 MaBV-E
- Aufbewahrungspflicht der Weiterbildungsnachweise für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können.
- Für Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Erklärungspflicht gem. § 15b Abs. 2, Abs. 3 MaBV-E
- Verwalter und Makler müssen alle drei Kalenderjahre, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres, gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgeben, erstmals bis Ende Januar 2021 für die Jahre 2018 bis 2020 (Erklärungsmuster gem. Anlage 3 zu § 15b Abs.2 MaBV).
- Die Erklärung kann elektronisch abgegeben werden. Die Erklärungspflicht verpflichtet zunächst nicht zur Vorlage von Nachweisen. Es besteht jedoch eine Aufbewahrungspflicht für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können (s. o.).
Informationspflichten gem. § 11 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV-E
- Verwalter und Makler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen.
- Die Angaben können auch durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen.
Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 11a MaBV-E i. V. m. 144 Abs. 2 Nr. 6 GewO
- Verstöße gegen die Erklärungspflicht oder/und die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen sind Ordnungswidrigkeiten und können gem. § 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Eine ausführliche BFW-Mitgliederinformation folgt im Anschluss an den Bundesratsbeschluss.