Der Petitionsausschuss unterstützt die derzeitigen Überlegungen, durch Änderungen im Mietrecht und dem Wohnungseigentumsgesetz bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Ladeeinrichtungen im Interesse der Förderung der Elektromobilität zu erleichtern. In der Sitzung am Mittwochmorgen entschieden die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.
In der öffentlichen Petition wird der Bundestag aufgefordert, die Unterbreitung eines Vorschlags zur erleichterten Durchführung von baulichen Veränderungen zur Schaffung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos „unverzüglich anzugehen“. In der Begründung zu der Petition heißt es, die wesentlichen Erfolgsfaktoren für die Elektromobilität seien bezahlbare Autos, ausreichende Reichweiten und das Vorhandensein der Infrastruktur. Insbesondere die Ladeinfrastruktur sei derzeit – speziell in privaten Haushalten – „ein großes Hindernis für ein deutliches Wachstum der Elektromobilität“.
Privatpersonen würden sich Elektroautos erst dann anschaffen, wenn auch zuhause die Möglichkeit zum Laden besteht, urteilt der Petent. Das Vorhandensein eines Garagenplatzes oder eines anderweitig baulich separierbaren Stellplatzes sei somit eine zentrale Voraussetzung. Jedoch hätten Wohnungsmieter und Vermieter angesichts der derzeitigen Rechtslage „praktisch keine Möglichkeit, einen Elektroanschluss in einer vorhandenen Tiefgarage durchzusetzen“, heißt es in der Petition. Das Wohnungseigentumsgesetz sehe einen einstimmigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor, der in der Praxis fast nie erreichbar sei (Quelle hib 13.06.2018)
Hintergrund: Der Bundesrat hat im September 2016 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Interesse der Förderung der Elektromobilität zum Gegenstand gehabt hat. Das Bundeskabinett hat aber beschlossen, den Entwurf abzulehnen und „fachliche Bedenken“ vorgetragen. In ihrer Stellungnahme hat die Bundesregierung jedoch zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Anliegen, Erleichterungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zur Förderung der Elektromobilität zu schaffen, begrüße. In der aktuellen Wahlperiode hat der Bundesrat beschlossen, den Entwurf wortgleich erneut einzubringen.
Eckpunkte des Gesetzentwurfs
Elektromobilität
Die Elektromobilität soll im Wohneigentum dadurch gefördert werden, dass für erforderliche bauliche Maßnahmen zur Schaffung der Ladeinfrastruktur die bisher erforderliche Einstimmigkeit für bauliche Maßnahmen nicht mehr gelten soll.
Daneben soll eine mietrechtliche Regelung eingeführt werden, wonach der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen mietrechtlichen Anspruch auf die Schaffung einer entsprechenden Ladeinfrastruktur hat (ähnlich wie § 554 a BGB für Barrierefreiheit).
Anmerkungen des BFW: Im Wohnungseigentumsrecht können bauliche Maßnahmen zur Schaffung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität nicht mehr durch einzelne Miteigentümer blockiert werden. Dies ist auf den ersten Blick sicherlich positiv. Andererseits erschließt sich nicht, warum gerade diese spezielle bauliche Veränderung eine gesetzliche Privilegierung gegenüber anderen baulichen Maßnahmen im Wohneigentum erhalten soll. Insofern bleibt abzuwarten, ob nicht die bestehende gesetzliche Systematik und die gewachsene Rechtsprechung für eine Vielzahl von Fallgruppen gegenüber dem Interesse an einer Gesetzesänderung zu dieser einzelnen Fallgruppe überwiegt.
Kritisch sind auch die vorgeschlagenen Änderungen im Mietrecht. Denn ein Anspruch des Mieters zur Installation von Ladeinfrastruktur durchbricht die mietrechtliche Systematik, wonach i.d.R. ausschließlich der Vermieter bestimmt, welche baulichen Maßnahmen in seiner Immobilie durchgeführt werden. Auch im Kontext zu § 554a BGB ergibt sich keine andere Bewertung. Denn der Mieter macht den Anspruch nach § 554a BGB auf barrierefreien Umbau nur dann geltend, wenn dies auch medizinisch indiziert ist (Ausnahmeregelung). Eine solche Lebenssituation lässt sich nicht mit dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an der Schaffung von Ladeinfrastruktur vergleichen und dürfte im Kontext von Art 14 GG fragwürdig sein.
Barrierefreiheit
Die Barrierefreiheit soll im Wohneigentum dadurch gefördert werden, dass für derartige Maßnahmen die bisher erforderliche Einstimmigkeit für bauliche Maßnahmen nicht mehr gelten soll. Soweit die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert wird, ist die Zustimmung der übrigen Miteigentümer entbehrlich, soweit die Interessen an der baulichen Maßnahme überwiegen. Soweit die Eigenart der Wohnanlage durch die bauliche Maßnahmen geändert wird, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Miteigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben, erforderlich.
Anmerkungen des BFW: Positiv ist, dass bauliche Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit nicht mehr durch einzelne Miteigentümer blockiert werden können. Die im Kontext von Art 14 GG sicherlich erforderliche Interessenabwägung erhöht jedoch die Streitanfälligkeit in Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein ähnliches Problem könnte sich in abgeschwächter Form auch für die Frage ergeben, unter welchen Voraussetzungen sich die Eigenart der Wohnanlage ändert.