Der BFW hat am 10.08.2018 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Mietrechtsanpassungsgesetzes abgegeben. Auch wenn sich der Entwurf im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf vom 04.06.2018 stärker an den Vorgaben des Koalitionsvertrages orientiert, so handelt es sich im Ergebnis dennoch lediglich um soziale Symbolpolitik zu Lasten unternehmerischer Leistung und Risikobereitschaft. Aus Sicht der mittelständischen Immobilienwirtschaft besteht weiterhin erheblicher Nachbesserungsbedarf. Der BFW wird sich weiterhin aktiv in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens und den Auswirkungen für Immobilienpraxis informiert der BFW u.a. in den Arbeitskreisen der BFW-Landesverbände.
Die Stellungnahme des BFW zum MietAnpG finden Sie hier.
Eckpunkte zum MietAnpG (Referentenentwurf vom 11.07.2018)
Mieterhöhung nach Modernisierung
- Reduzierung der Mieterhöhung: Verringerung der Mieterhöhung nach Modernisierung von 11 auf 8 Prozent für fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Reduzierung der Mieterhöhung wird auf Gebiete mit Kappungsgrenzenverordnung beschränkt.
- Kappungsgrenze: Die Miete nach Modernisierung darf um höchstens 3 Euro/qm innerhalb von sechs Jahren erhöht werden.
- Vereinfachtes alternatives Modernisierungsverfahren: Bei Maßnahmen bis höchstens 10.000 Euro/Wohnung muss der konkrete Instandsetzungsanteil nicht mehr angegeben werden. Stattdessen werden pauschal 30 Prozent für den Erhaltungsaufwand abgezogen. Der Rest wird als Modernisierungsanteil für die Mieterhöhung berücksichtigt.
- Schadenersatz bei Herausmodernisieren: Vermieter, die mit der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen absichtlich versuchen, Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, sind zum Schadensersatz verpflichtet.
- Ordnungswidrigkeit bei Herausmodernisieren: Das absichtliche Herausmodernisieren kann auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Mietpreisbremse
- Vorvertraglicher Auskunftsanspruch: Vermieter sollen in Fällen, die sie bei der Berechnung der zulässigen Miete privilegieren, verpflichtet sein, einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert über die bestandsgeschützte Vormiete Auskunft zu geben. Wird dies versäumt, kann sich der Vermieter hierauf nicht berufen und das Privileg entfällt rückwirkend zum Vertragsbeginn. Die zulässige Miete berechnet sich dann allein aus ortsüblicher Miete zzgl. 10 Prozent.
- Vereinfachte Rüge: Die qualifizierte Rüge entfällt. Der Mieter muss danach nicht mehr die Tatsachen vortragen, auf denen die Beanstandung der Miethöhe beruht. Eine einfache Rüge ohne Tatsachenvortrag soll ausreichen.