Am 08.11.2017 haben Co2online und der Deutsche Mieterbund den Heizspiegel 2017 im Auftrag des Bundesumweltministeriums veröffentlicht. Für den Heizspiegel 2017 hat co2online rund 60.000 Gebäudedaten zentral beheizter Wohngebäude aus ganz Deutschland ausgewertet. Danach ist der Heizenergieverbrauch 2016 gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht gestiegen. Die durchschnittlichen Heizkosten gingen aufgrund niedrigerer Preise für Heizöl, Erdgas und Fernwärme etwas zurück.
Die Vergleichstabellen des Heizspiegels 2017 unter http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/heizspiegel_2017_bf.pdf
Der Bundesrat hat am 07.07.2017 die Verordnung zur Überwachung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) beschlossen. Die Verordnung betrifft insbesondere den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen (=Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen), also vor allem die praxisgerechte Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten. Sie tritt einen Monat nach der Verkündung, also spätestens im September 2017 in Kraft.
Hintergrund: Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft mit der Pflicht zur separaten Erfassung und Entsorgung. Dies führte zu Entsorgungsengpässen, Verzögerungen bei Sanierungen und erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung. Der BFW setzte sich daher neben anderen Vertretern der Immobilienwirtschaft dafür ein, schnellstmöglich eine Verbesserung der Entsorgungssituation herbeizuführen. Die Neuregelung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt, um eine Regelung zu finden, die die praxisgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen gewährleistet.
Eckpunkte der Neuregelung:
- Mit der neuen Verordnung werden Wärmedämmplatten mit HBCD nicht mehr als gefährlicher Sondermüll eingestuft. Eine Sondergenehmigung für die Entsorgung ist damit nicht mehr erforderlich.
- Eine Mengenbeschränkung für gefährliche Abfälle auf 20 Tonnen pro Baustelle und Jahr gilt ebenfalls nicht mehr.
- HBCD-haltige Abfälle sind i. d. R. nach wie vor getrennt zu erfassen, zu sammeln und zu befördern (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AVV). Durch die getrennte Erfassung, Sammlung und Beförderung soll gewährleistet werden, dass persistente organische Schadstoffe (POP) aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen werden.
- HBCD-haltige Abfälle können durch die Entsorgungsunternehmen nunmehr auch in Abfallgemischen in den Verbrennungsanlagen entsorgt werden (§ 3 Abs. 3 AVV). Hierdurch lässt sich der Heizwert so steuern, dass die Kapazitäten der Entsorgungsanlagen besser ausgeschöpft werden. Das heißt, es können auch etwas größere Mengen HBCD-haltiger Abfälle entsorgt werden. Entsorgungsengpässe werden hierdurch besser als bisher vermieden.
- Durch die Anwendung von Nachweis- und Registerpflichten (§§ 4, 5 AVV) können die Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle dennoch überwachen und hierdurch den Ausschluss aus dem Wirtschaftskreislauf auch für den Entsorgungsvorgang gewährleisten.
Das Bundeskabinett hat am 07.06.2017 die Verordnung zur Überwachung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen. Die Verordnung betrifft insbesondere den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen (=Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen), also vor allem die praxisgerechte Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten. Der Verordnung muss noch vom Bundesrat zugestimmt werden. Es wird damit gerechnet, dass die Verordnung bis spätestens August 2017 in Kraft tritt.
Die Neuregelung sieht vor, das HBCD-haltige Abfälle durch die Entsorgungsunternehmen nunmehr auch in Abfallgemischen in den Verbrennungsanlagen entsorgt werden können. Zuvor sind HBCD-haltige Abfälle jedoch nach wie vor getrennt zu erfassen bzw. zu sammeln. Durch die getrennte Erfassung soll gewährleistet werden, dass persistente organische Schadstoffe (POP) aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen werden. Durch die sich anschließende Mischung des Abfalles im Rahmen der Entsorgung (Verbrennung) lässt sich sodann der Heizwert so steuern, dass die Kapazitäten der Entsorgungsanlagen besser ausgeschöpft werden. Das heißt, es können auch etwas größere Mengen HBCD-haltiger Abfälle entsorgt werden. Versorgungsengpässe werden hierdurch besser als bisher vermieden. Durch die Anwendung von Nachweis- und Registrierpflichten können die Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle dennoch überwachen und hierdurch den Ausschluß aus dem Wirtschaftskreislauf auch für den Entsorgungsvorgang gewährleisten.
Hintergrund: Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft mit der Pflicht zur separaten Erfassung und Entsorgung. Dies führte zu Entsorgungsengpässen, Verzögerungen bei Sanierungen und erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung. Der BFW setzte sich daher neben anderen Vertretern der Immobilienwirtschaft dafür ein, schnellstmöglich eine Verbesserung der Entsorgungssituation herbeizuführen. Die Neuregelung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt, um eine Regelung zu finden, die die praxisgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen gewährleistet.
Weitere Fragen zum Flammschutzmittel HBCD und zur Entsorgung von Polystyrol-Dämmstoffen:
http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/haufig-gestellte-fragen-antworten-zu
Der Gesetzentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz sollte nach dem 15.02.2017 nunmehr am 08.03.2017 vom Bundeskabinett beschlossen werden, wurde jedoch wiederum kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Wegen des noch laufenden Abstimmungsprozesses ist der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zur Zeit offen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Hintergrund: BMWi und BMUB haben am 23.01.2017 den Referentenentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz vorgelegt. Gegenstand ist u.a. die gesetzliche Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG und die Definition des Niedrigstenergiegebäudestandards für neu zu errichtende Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, für die ein Bauantrag ab dem 01.Januar 2019 gestellt wird. Der im Gesetzentwurf formuliert Niedrigstenergiegebäudestandard entspricht ungefähr dem Effizienzhausstandard KfW 55. Dies gelingt jedoch nicht widerspruchsfrei, weil insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des höheren energetischen Standards nicht nachgewiesen worden ist. Der BFW nahm am 31.01.2017 für die mittelständische Immobilienwirtschaft an der Anhörung im BMWi teil und gab im Anschluss an die Anhörung eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen der BID sowie eine eigene ergänzende Stellungnahme ab .
Immer mehr Menschen wollen in Städten leben. Dort aber wird insbesondere bezahlbarer Wohnraum knapp. Die Bundesregierung reagiert darauf mit einer Novelle des Baurechts. Ein entsprechender Gesetzentwurf (18/10942) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 15. Februar 2017, bei dem die Sachverständigen die Möglichkeit, künftig in Innenstadtgebieten dichter zu bauen, grundsätzlich begrüßten.
Die Regierung plant die Einführung einer neuen Baugebietskategorie: In diesem „urbanen Gebiet“ sollen Wohnen, Gewerbe sowie soziale und kulturelle Nutzung besser als bisher gekoppelt werden. Er würde es den Kommunen erlauben, auch in stark verdichteten städtischen Gebieten oder Gewerbegebieten Wohnungen zu bauen oder bestehende Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Dies solle das „Miteinander von Wohnen und Arbeiten in den Innenstädten erleichtern und neue Möglichkeiten für den Wohnungsbau schaffen“, so Bundesministerin Barbara Hendricks in einer Stellungnahme der Regierung.
Für den Bundesverband Feier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, betonte Andreas Ibel, derzeit würden in den Städten mindestens 100.000 neue Wohnungen gebraucht, von denen aber maximal 30.000 realisiert würden. Oft sei der Wohnungsbau nur über Ausnahmen möglich, davon müsse man wegkommen. die neue Baugebietskategorie sei daher sinnvoll, sie gebe Planungs- und Investitionssicherheit. Statt ein „Systemswechsel“ im Schallschutz sei eine Erhöhung der Lärmgrenzen sinnvoll.
In der Union zeigte man sich erfreut über die grundsätzliche Zustimmung der Experten: dies zeige, dass die Novelle „richtig und notwendig“ sei. Auch aus den Reihen der SPD wurde gelobt, dass man so dem Ziel bezahlbares Wohnen für alle Zielgruppen näher komme.
In der Linksfraktion wurde betont, dass man durchaus mögliche Konflikte beim Punkt des passiven Lärmschutzes sieht; dass die „urbanen Gebiete“ eingeführt würden, sei allerdings „unstrittig“. Die Bündnisgrünen machten deutlich, dass sie hoffen, dass die Kritik der Sachverständigen Eingang in den Gesetzentwurf findet (Quelle hib 17.02.2017)
Das DIN erarbeitet derzeit die „Deutsche Normungsstrategie 2020“, eine Art Handlungsrahmen für die Normungsarbeit bis 2020. Die diesbezüglichen Ziele hat das DIN am 03.11.2016 beschlossen und eine Langfassung der Deutschen Normungsstrategie zur öffentlichen Diskussion gestellt. Der BFW ist als Vertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft aktiv am Konsultationsprozess beteiligt und hat am 31.01.2017 auch zur Langfassung der Deutschen Normungsstrategie 2020 eine Stellungnahme für den BFW und im Rahmen der BID abgegeben.
Hintergrund:
Ziel der Normung ist es, unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen eine möglichst gute, einfache und kostengünstige Lösung für die Baupraxis zu finden. Demgegenüber haben sich jedoch aufgrund der derzeit unzureichenden gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung in den Normungsverfahren und aufgrund der Dominanz von Interessenvertretern und der Wissenschaft Komfortansprüche entwickelt, die sich auch in überhöhten Anforderungen des Bauordnungsrechtes widerspiegeln. Die Folgen daraus sind über 3.300 Baunormen (DIN, EN, ISO), ca. 1.500 Richtlinien, mehr als 500 Merkblätter, Arbeitshilfen u. ä. sowie eine Vielzahl produktspezifischer Einzelregelungen, wie zum Beispiel ca. 7.000 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Produktdatenblätter. Hieraus ergeben sich zusätzlich erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Kritik:
- Unzureichende Transparenz in den Normungsprozessen
- Immer kürzere Überarbeitungszyklen
- Hohe Komplexität und Verwissenschaftlichung der Normen
- Unzureichende Nachvollziehbarkeit der Regeln für die Baupraxis
Forderungen der mittelständischen Immobilienwirtschaft
- Praxiskonformität ist sicherzustellen. Gute, einfache und kostengünstige Standards für die Baupraxis sind hierbei der Maßstab.
- Wirtschaftliche und soziale Auswirkung von Normung sind in einer Folgenbetrachtung vorab zu prüfen.
- Auswirkungen auf die Baukosten und die Investitionstätigkeit der Immobilienwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
- Sicherheitsniveaus müssen auf die Gefahrenabwehr beschränkt werden.
- Anwender der Normen sind im Normungsprozess angemessen zu beteiligen.