Immer mehr Menschen wollen in Städten leben. Dort aber wird insbesondere bezahlbarer Wohnraum knapp. Die Bundesregierung reagiert darauf mit einer Novelle des Baurechts. Ein entsprechender Gesetzentwurf (18/10942) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 15. Februar 2017, bei dem die Sachverständigen die Möglichkeit, künftig in Innenstadtgebieten dichter zu bauen, grundsätzlich begrüßten.
Die Regierung plant die Einführung einer neuen Baugebietskategorie: In diesem „urbanen Gebiet“ sollen Wohnen, Gewerbe sowie soziale und kulturelle Nutzung besser als bisher gekoppelt werden. Er würde es den Kommunen erlauben, auch in stark verdichteten städtischen Gebieten oder Gewerbegebieten Wohnungen zu bauen oder bestehende Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Dies solle das „Miteinander von Wohnen und Arbeiten in den Innenstädten erleichtern und neue Möglichkeiten für den Wohnungsbau schaffen“, so Bundesministerin Barbara Hendricks in einer Stellungnahme der Regierung.
Für den Bundesverband Feier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, betonte Andreas Ibel, derzeit würden in den Städten mindestens 100.000 neue Wohnungen gebraucht, von denen aber maximal 30.000 realisiert würden. Oft sei der Wohnungsbau nur über Ausnahmen möglich, davon müsse man wegkommen. die neue Baugebietskategorie sei daher sinnvoll, sie gebe Planungs- und Investitionssicherheit. Statt ein „Systemswechsel“ im Schallschutz sei eine Erhöhung der Lärmgrenzen sinnvoll.
In der Union zeigte man sich erfreut über die grundsätzliche Zustimmung der Experten: dies zeige, dass die Novelle „richtig und notwendig“ sei. Auch aus den Reihen der SPD wurde gelobt, dass man so dem Ziel bezahlbares Wohnen für alle Zielgruppen näher komme.
In der Linksfraktion wurde betont, dass man durchaus mögliche Konflikte beim Punkt des passiven Lärmschutzes sieht; dass die „urbanen Gebiete“ eingeführt würden, sei allerdings „unstrittig“. Die Bündnisgrünen machten deutlich, dass sie hoffen, dass die Kritik der Sachverständigen Eingang in den Gesetzentwurf findet (Quelle hib 17.02.2017)
Seit dem 01.02.2017 bestehen für Unternehmen, die eine Webseite unterhalten, besondere Informationspflichten in Bezug auf eine Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung.
Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG), mit dem die Europäische StreitbeilegungsVO in Deutschland umgesetzt wird.
Da auch mittelständische Immobilienunternehmen selbst entscheiden können, ob sie an einer außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen möchten, dürften viele Unternehmen hierin eher eine zusätzliche bürokratische Hürde sehen, abwarten wollen, und daher der außergerichtlichen Streitbeilegung tendenziell zunächst eher ablehnend gegenüber stehen. Aber auch im Falle der Nichtteilnahme muss dies auf der Webseite im Impressum (oder in einem gesonderten Button „Verbraucherstreitbeilegung“) und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leicht zugänglich, klar und verständlich erklärt werden. Anderenfalls drohen Abmahnungen nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur für die Unternehmen, die zum 31.12.des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.
Formulierungsvorschlag bei Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung für Impressum und AGB:
Die <Unternehmen einfügen> nimmt nicht an einem Schlichtungsverfahren gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teil.
Weiter Informationen des BMJV unter
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verbraucherschlichtung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Das DIN erarbeitet derzeit die „Deutsche Normungsstrategie 2020“, eine Art Handlungsrahmen für die Normungsarbeit bis 2020. Die diesbezüglichen Ziele hat das DIN am 03.11.2016 beschlossen und eine Langfassung der Deutschen Normungsstrategie zur öffentlichen Diskussion gestellt. Der BFW ist als Vertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft aktiv am Konsultationsprozess beteiligt und hat am 31.01.2017 auch zur Langfassung der Deutschen Normungsstrategie 2020 eine Stellungnahme für den BFW und im Rahmen der BID abgegeben.
Hintergrund:
Ziel der Normung ist es, unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen eine möglichst gute, einfache und kostengünstige Lösung für die Baupraxis zu finden. Demgegenüber haben sich jedoch aufgrund der derzeit unzureichenden gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung in den Normungsverfahren und aufgrund der Dominanz von Interessenvertretern und der Wissenschaft Komfortansprüche entwickelt, die sich auch in überhöhten Anforderungen des Bauordnungsrechtes widerspiegeln. Die Folgen daraus sind über 3.300 Baunormen (DIN, EN, ISO), ca. 1.500 Richtlinien, mehr als 500 Merkblätter, Arbeitshilfen u. ä. sowie eine Vielzahl produktspezifischer Einzelregelungen, wie zum Beispiel ca. 7.000 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Produktdatenblätter. Hieraus ergeben sich zusätzlich erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Kritik:
- Unzureichende Transparenz in den Normungsprozessen
- Immer kürzere Überarbeitungszyklen
- Hohe Komplexität und Verwissenschaftlichung der Normen
- Unzureichende Nachvollziehbarkeit der Regeln für die Baupraxis
Forderungen der mittelständischen Immobilienwirtschaft
- Praxiskonformität ist sicherzustellen. Gute, einfache und kostengünstige Standards für die Baupraxis sind hierbei der Maßstab.
- Wirtschaftliche und soziale Auswirkung von Normung sind in einer Folgenbetrachtung vorab zu prüfen.
- Auswirkungen auf die Baukosten und die Investitionstätigkeit der Immobilienwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
- Sicherheitsniveaus müssen auf die Gefahrenabwehr beschränkt werden.
- Anwender der Normen sind im Normungsprozess angemessen zu beteiligen.
Am 23.01.2017 hat das BMWi den Referentenentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Mit dem GEG werden EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz unter Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftlichkeitsgebotes zusammengeführt. Das GEG definiert den Niedrigstenergiegebäudestandard für den Neubau von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand auf der Grundlage des Effizienhausstandards KfW 55.
Neue energetische Anforderungen für den privaten Neubau und für den Bestand sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Der Niedrigstenergiegebäudestandard soll jedoch für den übrigen Neubau in einer späteren Novelle definiert und spätestens 2021 eingeführt werden.
Die öffentliche Anhörung findet unter Beteiligung des BFW am 31.01.2017 statt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.