
ONLINESEMINAR: Digitalisierung und Energiewende in der Wohnungswirtschaft – Rechtsgrundlagen und rechtliche Auswirkungen Kopieren
16. Dezember um 10:00 – 14:30
Einsatz und Abrechnung von erneuerbaren Energien und Messtechnik in Gebäuden
I. Heizungsanlagen und Heizkostenabrechnung
II. Einsatz von PV-Strom
1. Mieterstrommodelle
2. Gebäudestrom
3. Einsatz des selbst produzierten Stroms durch den Vermieter im Gebäude (Betriebsstrom Heizung, Allgemeinstrom)
III. Vor der Abrechnung kommt die Messung.
IV. Sonderfälle
I. Heizungsanlagen und Heizkostenabrechnung
Einsatz von erneuerbaren Energien in Heizungsanlagen – mögliche Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG
1.1 Abrechnung von Wärmepumpen
Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung – Wegfall des Privilegs in § 11 Abs. 1 Nr. 3
HKVO, Umrüstungsfristen
Abrechnung des Stroms für Wärmepumpen
sonstige umlegbare Kosten
1.2 Abrechnung von Geothermie
Was ist überhaupt abrechenbar?
Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung
1.3 Umstellung auf Fernwärme
Voraussetzungen der vollständigen Kostentragungspflicht des Mieters
Problem des § 556c BGB – Kostenneutralität, (noch) mögliche Abrechnung bei Nichteinhaltung
1.4 Eingreifen der Ausnahmen des § 11 HKVO
Möglichkeiten einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung
II. Einsatz von PV-Strom
1. Mieterstrommodelle
kurzer Überblick:
Mieterstromzuschlag
zu beachtende gesetzliche Regelungen bei Belieferung und Abrechnung durch den Vermieter
Preisbegrenzung
(bessere Alternative): Stromlieferung durch Dritte, insbesondere Kettenliefermodell
2. Gebäudestrom
kurzer Überblick:
Vorteile gegenüber „Mieterstrom“ – geringerer Umfang gesetzlicher Vorgaben
Nachteile – keine Förderung
Übertragung an Dritte
3. Einsatz des selbst produzierten Stroms durch den Vermieter im Gebäude (Betriebsstrom Heizung, Allgemeinstrom)
Umlage als Betriebskosten ?
wenn ja, zu welchem Preis ?
III. Vor der Abrechnung kommt die Messung.
aktuelle Anforderungen an Verbrauchserfassungsgeräte nach HKVO
kurze Übersicht: verpflichtender Smart Meter Rollout und SMGW
Anspruch auf Einbau intelligenter Messsysteme
IV. Sonderfälle
verpflichtender Einsatz intelligenter Messysteme bei Erzeugungsanlagen,
bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpe oder Wallbox),
zur Nutzung dynamischer Tarife,
bei Gebäudestrom
bei Steckersolargeräten ?

Referentin: Rechtsanwältin Beate Heilmann, Rechtsanwälte Heilmann Geyer Kühnlein, Berlin
- 1983 – 1991 Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und Referendariat beim Kammergericht
- 1992 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld
- Anwältin seit 1993
- seit 1998 in eigener Kanzlei mit immobilienrechtlicher Ausrichtung
- seit 2005 in Sozietät – Rechtsanwälte Heilmann und Kühnlein, Berlin
- seit 2020 in Sozietät – Heilmann Geyer Kühnlein, Rechtsanwälte, Berlin
- seit 2012 Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein
- seit 2000 Dozentin in der Wohnungswirtschaft sowie in der Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten
Teilnahmeentgelt
Für BFW-Mitglieder: 184,00 € zzgl. 19% MwSt.
Für Nichtmitglieder: 249,00 € zzgl. 19% MwSt.
Dieses Seminar wird gemäß inhaltlichen Anforderungen zertifiziert nach §34c GewO.