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ONLINESEMINAR: Von der Ankündigung der Modernisierung bis zur Mieterhöhung

17. Oktober um 9:00 16:00

Modernisierungsmaßnahmen sind für eine mittel- bis langfristige Nutzung der Mietsache unumgänglich. Sie werden nicht nur auf Grund der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Maßnahmen, sondern auch zur Wohnwertverbesserung vorgenommen. Für die Durchführung der Maßnahmen und die nachfolgende Mieterhöhung sind rechtlichen Bedingungen einzuhalten,  so die form- und fristgerechte Ankündigung der geplanten Maßnahmen, die Beachtung der Mieterrechte und -pflichten und die Ermittlung der Mieterhöhung gemäß den aktuellen Gesetzen.
Das Seminar unterstützt Sie bei der Vorbereitung Ihrer geplanten Modernisierungen und informiert Sie über die aktuelle rechtliche Basis für Mieterhöhungen bei Modernisierung.

  1. Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
    Begriff Modernisierung
    Maßnahmenkatalog nach §§ 555b BGB, insbesondere:
  • „energetische Modernisierung“ und Heizungsumstellung auf erneuerbare Energien
  • Wohnwertverbesserung
  • Vom Gesetzgeber vorgeschriebene Maßnahmen 
  • Abgrenzung Modernisierung und Instandsetzung 

Ankündigung

  • als Voraussetzung für Duldungspflicht
  • Form / formale Anforderungen
  • Frist
  • Notwendiger Inhalt der Ankündigung nach § 555c BGB/ Besonderheiten bei späterer Anwendung des § 559c BGB
  • Beachtung der Vorgaben des § 559d BGB und § 6 WiStG
  • Mitteilungspflichten des Mieters bei Härtegründen
  • Ankündigung und Duldung bei Gewerberaumvermietung

 

  1. Rechte des Mieters bei Durchführung der Maßnahmen
  • Mietminderung § 536 BGB
  • Aufwendungsersatzansprüche

 

  1. Mieterhöhung nach durchgeführter Modernisierung
     Mieterhöhung nach § 559 BGB
  • Kappungsgrenze, Fristläufe
  • Form und Inhalt der Mieterhöhungserklärung, Fristen, Kürzungsbeträge
  • 559 BGB, Härtegrund des Mieters
  • Mieterhöhung nach § 559c BGB – Vorteile / Nachteile
  • Mieterhöhung nach § 559e BGB bei Heizungsmaßnahmen
  • Alternative: Mieterhöhung nach § 558 BGB
  • Alternative: Kombination § 558 und § 559 BGB ?
  • Alternative: Mieterhöhung nach § 557 BGB 
  1. Mieterhöhung nach § 559c BGB 
  1. Mieterhöhung nach § 559e BGB 
  1. Modernisierungsvereinbarungen
  • Zulässigkeit bei Wohnraum, § 555 f BGB
  • Vorgehen im Hinblick auf § 559d BGB / § 6 WiStG
  1. Contracting
  • Voraussetzungen der Umstellung nach neuem Recht, § 556c BGB
  • Form, Frist und Inhalt der Ankündigung
  • Folgen bei fehlerhafter oder unterbliebener Ankündigung

–       Kürzungsrecht des Mieters

–       „Nachholung“ durch Vermieter                                                                     

 

Foto: © Franz Josef

Referentin: Rechtsanwältin Beate Heilmann, Rechtsanwälte Heilmann Geyer Kühnlein, Berlin

  • 1983 – 1991 Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und Referendariat beim Kammergericht
  • 1992 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld
  • Anwältin seit 1993
  • seit 1998 in eigener Kanzlei mit immobilienrechtlicher Ausrichtung
  • seit 2005 in Sozietät – Rechtsanwälte Heilmann und Kühnlein, Berlin
  • seit 2020 in Sozietät – Heilmann Geyer Kühnlein, Rechtsanwälte, Berlin
  • seit 2012 Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein
  • seit 2000 Dozentin in der Wohnungswirtschaft sowie in der Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten

Teilnahmeentgelt:

Für BFW-Mitglieder:     249,00 € zzgl. 19% MwSt.
Für Nichtmitglieder:     334,00 € zzgl. 19% MwSt.

Dieses Seminar wird gemäß inhaltlichen Anforderungen zertifiziert nach §34c GewO.